Jugendhilfebedarf

   


Das Jugendamt muss den so genannten Jugendhilfebedarf prüfen, das heißt, es muss individuell geschaut werden, ob und wie dir das Jugendamt helfen kann. Das Jugendamt ist in jedem Fall verpflichtet, dich zu beraten und dir Hilfe anzubieten, wenn du danach fragst.
1. Keine Hilfe durch das Jugendamt
Möglicherweise werden die Fachleute des Jugendamtes dir nicht immer sofort die Hilfe anbieten, die du dir selbst vorstellst.
Dies kann beispielsweise daran liegen, dass das Jugendamt verpflichtet ist, verschiedene Möglichkeiten der Hilfe zu prüfen und, wenn du noch nicht volljährig bist, dies auch mit deinen Eltern zu besprechen.
Zum anderen kann es aber auch daran liegen, dass dir das Jugendamt einfach keine passende Hilfemöglichkeit anbieten kann, da es in deinem besonderen Fall nicht zuständig ist. In diesem Fall wird das Jugendamt dich in der Regel an die zuständige Stelle weitervermitteln.
Wenn du mit der angebotenen Hilfe des Jugendamtes nicht einverstanden bist, musst und darfst du dies den Mitarbeitern deutlich sagen.
Wenn du kein Gehör findest oder das Jugendamt dir nicht so weiterhelfen kann, wie du es dir erhofft hast, kannst du dich jederzeit an uns wenden.
2. Unterstützungsangebot des Jugendamtes
Um deine Situation verstehen zu können, ist es notwendig, mit allen Beteiligten abzuklären, welche Probleme es gibt. Dabei ist es wichtig, dass du alle Dinge benennst, die dir Kummer machen und die für dich von Bedeutung sind. Es kann sein, dass das Jugendamt hier mehrere Gespräche mit dir, aber auch unter Umständen mit dir und deinen Eltern führen wird. Wenn es dir leichter fällt, kannst du darum bitten, zunächst alleine mit den Mitarbeitern des Jugendamts zu sprechen. Um sich ein Bild von der Situation zu machen, kann das Jugendamt Einschätzungen anderer Stellen (z.B. Schule) oder auch ein Gutachten (z.B. Arzt, Therapeut) einholen.
Das Jugendamt kann dir und euch als Familie umso besser helfen, je klarer die Probleme von allen Beteiligten beschrieben werden. Beim Vorschlag einer Jugendhilfeleistung hast du den Anspruch, alle in Frage kommenden Hilfemöglichkeiten genau erklärt und beschrieben zu bekommen.
Wenn du etwas nicht verstehst, frag nach. Es geht schließlich um dich!
Die Entscheidung wird dann im sogenannten Hilfeplanverfahren (§36 Abs. 1 SGB VIII) getroffen. Dies bedeutet, dass du und deine Eltern gemeinsam mit dem Jugendamt in einem Gespräch eine Entscheidung treffen. Dabei kannst du deine Vorstellungen einbringen. (§8 Abs. 1 SGB VIII)
Wenn du mit der vereinbarten Lösung nicht einverstanden bist, kannst du Dich an uns wenden.
3. Sofortiger Handlungsbedarf
Wenn die Gefahr besteht, dass dir etwas Schlimmes passiert, wenn du wieder zurück nach Hause gehst bzw. zu Hause wohnen bleibst, und du unter 18 Jahre als bist, dann hast du das Recht auf Inobhutnahme. Dies bedeutet, dass das Jugendamt dafür sorgen muss, dass du kurzfristig an einem sicheren Ort untergebracht wirst. (§42 SGB VIII).

 
 
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