Hilfearten

Unterstützung , wenn es so (zu Hause) nicht mehr weiter gehen kann | Wenn Ihr Kind nicht mehr zu Hause wohnen kann | Unterstützung bei Schule und Berufsausbildung | Unterstützung für Ihr schwangeres Kind | Inobhutnahme | Hilfe für junge Volljährige |

   

Möglichkeiten der Hilfestellung

„Viele Wege führen nach Rom “ähnlich ist es auch in der Jugendhilfe. Sie bietet viele Möglichkeiten der Hilfestellung:

Die Mitarbeiter/innen vom Jugendamt haben die Aufgabe, gemeinsam mit Ihnen und Ihrem Kind herauszufinden, welche Hilfe passend ist.

Sollte Ihre Situation so verzwickt oder ungewöhnlich sein, dass keine der aufgeführten Hilfen passend scheint, so können die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Jugendamts auch eine flexible Hilfe einleiten. Eine solche Hilfe wird dann gemeinsam mit Ihnen  und Ihrem Kind erarbeitet.

 
 
   

Unterstützung , wenn es so (zu Hause) nicht mehr weiter gehen kann

Sozialpädagogische Familienhilfe:

Bei einer sozialpädagogischen Familienhilfe kommt eine Person stundenweise in Ihre Familie nach Hause und bietet Hilfe bei der Erziehung und bei Alltagsproblemen an. Sie ist für alle da, d.h. sie redet mit Ihnen über Probleme und entsprechende Lösungen, sie unternimmt etwas gemeinsam mit Ihrem Kind und unterstützt bei Schulaufgaben und Schulproblemen.

Diese Hilfe ist dazu da, Ihre Familie soweit zu unterstützen, dass Sie bald dazu in der Lage sind, Ihre Probleme selbständig und von der Jugendhilfe unabhängig zu bewältigen. Die sozialpädagogische Fachkraft wird einige Zeit bei Ihnen zu Hause verbringen. Es ist also sinnvoll, dass alle Familienangehörige sich bei der Auswahl dieser Person aktiv beteiligt. §§§ ->

Tagesgruppe

Das Angebot einer Tagesgruppe ist für Kinder ab dem Schulalter geeignet. Die Kinder werden unter der Woche nach der Schule nachmittags in einer Gruppe betreut. Sie erhalten dort zusammen mit anderen Kindern schulische Förderung und werden zu einer sinnvollen Freizeitgestaltung angeregt. Kinder, die in eine Tagesgruppe vermittelt werden, kommen aus Familien, die mit verschiedensten Problemen belastet sind aber ihre Kinder ansonsten selbst betreuen und versorgen können.

In einer Tagesgruppe werden die Kinder in ihrer emotionalen und persönlichen Entwicklung von erfahrenen Pädagogen gefördert. Sie sollen u.a. lernen mit anderen Kindern besser klar zu kommen.

Die regelmäßige Mitarbeit der Eltern ist in einer Tagesgruppe Voraussetzung. Sie erhalten Beratung in Erziehungsfragen und Hilfestellung bei der Lösung ihrer Probleme. §§§ ->

Erziehungsbeistand, Betreuungshelfer:

Ein Einzelfallhelfer, ein Erziehungsbeistand oder ein Betreuungshelfer (m/w) ist jemand, der einem Kind zur Seite gestellt wird. Er  trifft sich in der Regel 1-2 Mal in der Woche mit Ihrem Kind. Er besucht Ihr Kind zu Hause oder sie unternehmen etwas zusammen.  Ihr Kind kann mit dieser Person Fragen, Sorgen und Probleme besprechen, die seinen Alltag, seine Freunde, seine Familie oder die Schule betreffen. Hierbei werden Ihrem Kind keine Entscheidungen oder Aufgaben abgenommen.

Wichtig ist für eine erfolgreiche Zusammenarbeit, dass beide sich gut verstehen. Ihr Kind sollte bei der Auswahl der Einzelfallhelferin oder des Einzelfallhelfers unbedingt mitreden. Es hat ein Recht darauf. §§§ ->

Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung:

Bei besonderen Problemlagen, wenn Ihr Kind z.B. auf der Straße lebt, besteht die Möglichkeit einer intensiven sozialpädagogischen Einzelbetreuung. Der Betreuer kümmert sich ganz intensiv um Ihr Kind und um seine Situation. Das kann bedeuten, dass man Ihr Kind dabei unterstützt einen problematischen Freundeskreis oder eine Szene zu verlassen, eine feste Wohnung zu bekommen oder  seine Schulden in den Griff zu bekommen. Bei Hilfen, die eine so intensive Zusammenarbeit mit  einem Betreuer mit sich bringen, ist es sehr wichtig, dass Ihr Kind  Vertrauen fasst und mit der Person zusammenarbeiten möchte. §§§ ->

 
 
   

Wenn Ihr Kind nicht mehr zu Hause wohnen kann

Es gibt ganz unterschiedliche Möglichkeiten, die sich anbieten, wenn Ihr Kind nicht mehr zu Hause wohnen kann.

Unterbringung im Heim oder in einer betreuten Wohngruppe

Das, was man sich unter einem klassischen Kinderheim vorstellt, ist inzwischen längst überholt. Die Kinder bzw. Jugendlichen wohnen meist in kleineren Gruppen zusammen in einem Haus, meist sind sie in Ein- oder Zweibettzimmern untergebracht. Ob die Betreuerinnen und Betreuer rund um die Uhr dort sind, hängt vom Alter der Kinder und/oder Jugendlichen und dem Konzept der Einrichtung ab. Die einzelnen Einrichtungen haben oft verschiedene Schwerpunkte und unterscheiden sich zum Teil sehr stark voneinander. So gibt es z.B. Heime mit einem speziellen Angebot für kleinere Kinder, Wohngruppen nur für Jungs oder Mädchen, für Jugendliche mit Essstörungen, psychischen oder Drogenproblemen, Einrichtungen mit religiösem Hintergrund, für Lesben und Schwule, in der Stadt oder auf dem Land, usw. §§§ ->

Generell gilt bei allen betreuten Wohnformen, dass Ihr Kind sowohl Rechte als auch Pflichten hat. Wenn  während einer  Hilfe große Probleme mit den Betreuerinnen/Betreuern oder mit anderen Kindern und Jugendlichen vor Ort auftreten und Sie dort niemand kein Gehör finden, können Sie sich mit Ihrem Anliegen an das Jugendamt wenden. Bei der Auswahl der Gruppe müssen Ihre Wünsche und die Ihres Kindes berücksichtigt werden. §§§ ->

 
 
 
   

Unterstützung bei Schule und Berufsausbildung

Unterstützung im Übergang Schule - Beruf

Mit der Schule ist Ihr Kind fertig,  aber es hat keine Perspektive? Dann kann es sein, dass das Jugendamt Ihm durch eine Jugendberufshilfe weiterhelfen kann.

Grundvoraussetzung hierfür ist, dass Ihr Kind persönliche Probleme, bzw. vergleichsweise schlechte Startchancen hat und  eine Berufsausbildung ohne Unterstützung  nicht alleine bewältigen kann. Geprüft wird zuerst, ob es eine andere geeignete Möglichkeit der Qualifizierung oder Ausbildung gibt, entweder in der freien Wirtschaft oder über die Agentur für Arbeit/Jobcenter.

Welche Institutionen eine geeignete Möglichkeit zur Ausbildung oder Qualifizierung bieten können, klärt Ihr Kind am besten in einem persönlichen Gespräch. Ansprechpartner ist grundsätzlich das Jugendamt, das die Hilfe auch bewilligen muss.§§§ ->

Für eine Ausbildung ist Ihr Kind noch nicht bereit: Berufsorientierung und -vorbereitung:

Um eine Ausbildung beginnen zu können, muss zunächst klar sein, welcher Beruf zu Ihrem Kind passt. Um dies herauszufinden besteht die Möglichkeit einer Berufsorientierung in einer speziellen Maßnahme. In der Regel bekommt man dort Einblicke in verschiedene Berufsfelder und Berufe und kann dann seine Kenntnisse in dem Berufsfeld vertiefen, das einen besonders interessiert. Für eine Ausbildung muss man bestimmte schulische und persönliche Voraussetzungen mitbringen. Zum einen sind schulische Grundlagen wichtig, zum anderen braucht man ein gewisses Durchhaltevermögen und die Fähigkeit sich selbst zu organisieren. Wenn es Ihrem Kind schwer fällt, im Schul- oder Ausbildungsalltag zurechtzukommen, es  in bestimmten Fächern noch Schwierigkeiten hat und daher noch Einiges aufholen muss, könnte eine Berufsvorbereitung  in Frage kommen. Dort kann man z.B. auch auf das Nachholen eines externen Schulabschlusses vorbereitet werden.

Eine Berufsausbildung ist genau das Richtige:

Wenn Ihr Kind schon weißt, was es werden möchte und die entsprechenden Voraussetzungen dafür mitbringst, besteht die Möglichkeit eine Berufsausbildung zu beginnen. Solche Berufsausbildungen basieren auf dem dualen System. Das bedeutet, dass Teile der Ausbildung parallel beim Ausbildungsträger und in der Berufsschule stattfinden. Oft sind auch Praktika in Betrieben der freien Wirtschaft vorgesehen. Die Abschlussprüfung erfolgt durch die regulär zuständigen Stellen (Handwerkskammer oder IHK). Diese Ausbildung entspricht der Ausbildung in einem regulären Betrieb. Das Besondere an einer solchen durch die Jugendhilfe geförderten Ausbildung ist die intensive sozialpädagogische Begleitung und Unterstützung im Ausbildungsalltag. Bei persönlichen und schulischen Schwierigkeiten und natürlich bei der Prüfungsvorbereitung wird Hilfestellung gegeben. Sollten Sie, Ihr Kind oder möglicherweise die Lehrerin oder der Lehrer der Meinung sein, dass die Hilfe des Jugendamtes nötig ist, um einen Beruf zu erlernen, dann wenden Sie und Ihr Kind sich schnellstmöglich an das Jugendamt.

Ein Schritt in die eigenständige Lebensgestaltung

Es kann sein, dass Ihr Kind während der Teilnahme an einer schulischen oder beruflichen Bildungs- oder Ausbildungsmaßnahme aus verschiedensten Gründen nicht zuhause wohnen kann. Für diesen Fall gibt es die Möglichkeit des Sozialpädagogisch betreuten Wohnens. Voraussetzung ist aber, dass Ihr Kind bereits  gewisse grundlegende persönliche, soziale und hauswirtschaftliche Fähigkeiten hat. Sie und Ihr Kind müssen wissen, dass betreute Wohnformen in der Regel eine Kostenbeteiligung nach sich ziehen.
Auch bei Maßnahmen der Jugendberufshilfe muss, wie bei allen anderen Hilfen, im Vorfeld ein Antrag auf Jugendhilfe gestellt und durch das Jugendamt bewilligt werden. Die Hilfeplanung verläuft im Grunde ähnlich, wie bei allen anderen Jugendhilfen.

 
 
   

Unterstützung für Ihr schwangeres Kind

Wenn Ihre Tochter schwanger ist oder schon ein kleines Kind hat und Unterstützung braucht, kann das Jugendamt weiter helfen. Es gibt in diesem Fall auch einen Anspruch auf Hilfe.

Es gibt   z.B. die Möglichkeit in einem Mutter-Kind-Heim mit anderen jungen Müttern zusammenzuleben. Hier wird immer eine qualifizierte Kinderbetreuung angeboten, falls Ihre Tochter eine schulische oder  berufliche Ausbildung macht.  Die junge Mutter bekommt Beratung und Anleitung, so dass sie lernt ihr Kind gut zu versorgen und altersgerecht zu  fördern. Darüber hinaus  kann Ihr Tochter Unterstützung beim Erwerb seines Schul- oder Ausbildungsabschlusses erhalten.§§§ ->

 

 
 
   

Inobhutnahme

In Obhut nehmen bedeutet, dass das Jugendamt sofort dafür sorgt, dass Ihr Kind an einem Ort untergebracht werden kann, an dem es sicher und geborgen ist!
Das heißt, dass es dort

  • einen Platz zum Schlafen hat
  • gut versorgt wird (Essen, Kleidung, ggf. ärztliche Behandlung, usw.)
  • fachliche Beratung und Unterstützung  bekommt, wie es weitergehen könnte.

Dies gilt nur für Kinder unter 18 Jahren.

Die Inobhutnahme ist gesetzlich genau geregelt.§§§ ->
Sie soll nur solange dauern, bis gemeinsam mit den Sozialarbeitern vom Jugendamt geklärt ist, wie es weiter gehen soll.

Ablauf

Sobald klar ist, dass ein Kind von Jugenamt in Obhut genommen wird, weil es gefährdet ist und/oder dies verlangt, werden die Eltern benachrichtigt. Sind die Eltern nicht damit einverstanden sind, dass ihr Kind erst einmal an einem anderen Ort sicher untergebracht wird, muss geklärt werden, ob es eventuell doch und unter welchen besonderen Bedingungen nach Hause zurück kann. Die Klärung dieser Frage übernehmen die Sozialarbeiter des Jugendamtes gemeinsam mit den Eltern unter Einbeziehung des Kindes. Es wird dabei versucht eine tragfähige Lösung zu finden.

Wenn die Eltern aber bei Ihrer Haltung bleiben und hartnäckig vertreten, dass das Kind wieder nach Hause kommen soll, muss das Familiengericht eingeschaltet werden. Dies ist die Aufgabe des Jugendamtes. Wie es dann weitergeht, entscheidet das Familiengericht. Das Familiengericht hört zur Entscheidungsfindung alle Beteiligten an.

Solange diese Entscheidung noch nicht gefallen ist, bleibt das Kind in Obhut.

Während der Zeit  der Inobhutnahme beraten die Mitarbeiter des Jugendamtes gemeinsam mit den Eltern und dem Kind, welche Möglichkeiten der Hilfestellung es gibt. In gemeinsamer Abstimmung wählen sie eine geeignete Hilfe aus. Diesen Ablauf nennt man Hilfeplanverfahren.

 
 
   

Hilfe für junge Volljährige

Auch für junge Menschen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, bestehen noch Ansprüche auf Leistungen aus dem Kinder- und Jugendhilfe Gesetz. In der Regel gilt dann als Altersgrenzegrenze das 21. Lebensjahr. In sehr begründeten Einzelfällen kann es auch bis zum 27. Lebensjahr Unterstützung geben. §§§ -> 

Grundsätzlich können alle Leistungen beantragt werden, die auch Minderjährige bekommen. Oft geht es um die Verlängerung der bestehenden Hilfen über die Volljährigkeit hinaus. Es besteht aber auch ein Anspruch auf Hilfe, wenn es vorher noch keine Leistungen gab. In vielen Fällen geht es hier um das Betreute Einzelwohnen (BJW).  §§§ ->

Den Antrag auf Hilfe muss der junge Mensch selbst stellen. Wichtig ist dabei  die von den  Jugenämtern oft geforderte Mitwirkungspflicht des jungen Menschen. Dabei muss jedoch sehr genau abgewogen werden wie hoch die Ansprüche an die Mitwirkung gestellt werden. Es handelt sich ja hier um junge Menschen, die „Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung“ brauchen.

Die Hilfe ist zu gewähren „ wenn und solange die Hilfe aufgrund der individuellen Situation des jungen Menschen notwendig ist." §§§ ->

 
 
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