Jugendhilfebedarf

   

Jugendhilfebedarf

Das Jugendamt muss den sogenannten Jugendhilfebedarf prüfen. Es ist in jedem Fall verpflichtet,  zu beraten und Hilfe anzubieten, wenn Sie danach fragen.

1. Keine Hilfe durch das Jugendamt

Möglicherweise werden die Fachleute des Jugendamtes Ihnen nicht immer sofort die Hilfe anbieten, die Sie wünschen.
Das kann daran liegen, dass das Jugendamt verpflichtet ist, verschiedene Möglichkeiten der Hilfe zu prüfen und mit weiteren Familienangehörigen und dem betroffen Kind/Jugendlichen zu sprechen.
Es kann aber auch daran liegen, dass das Jugendamt einfach keine Hilfemöglichkeit für Sie hat, da es in Ihrem besonderen Fall nicht zuständig ist.
In diesem Fall wird das Jugendamt Sie in der Regel an die zuständige Stelle weitervermitteln.

Wenn Sie mit der angebotenen Hilfe des Jugendamtes nicht einverstanden sind, müssen Sie dies den Mitarbeitern/innen verdeutlichen.

Sie können sich an uns wenden, wenn Sie kein Gehör finden oder mit dem Angebot des Jugendamtes nicht zufrieden sind.

2. Unterstützungsangebot des Jugendamtes

Um Ihre Situation verstehen zu können, ist es wichtig, mit allen Beteiligten abzuklären, welche Probleme es gibt. Es kann sein, dass das Jugendamt hier mehrere Gespräche mit Ihnen und Ihrem Kind führen wird.  Um sich ein Bild von der Situation zu machen, kann das Jugendamt Einschätzungen anderer Stellen (z.B. Schule) oder auch ein Gutachten (z.B. Arzt, Therapeut) einholen.

Das Jugendamt kann umso besser helfen je klarer die Probleme von  allen Beteiligten beschrieben werden. Beim Vorschlag einer Jugendhilfeleistung, haben Sie und ihr Kind den Anspruch  alle in Frage kommenden Hilfemöglichkeiten genau erklärt und beschrieben zu bekommen.

Die Entscheidung wird dann im sogenannten Hilfeplanverfahren (§36 Abs. 1 SGB VIII)  getroffen. Das heißt, Sie treffen mit dem Jugendamt zusammen in einem Gespräch eine Entscheidung. Ihr Kind sollte dabei seine eigenen Vorstellungen einbringen können. (§8 Abs. 1 SGB VIII)

Wenn Sie mit der Lösung nicht einverstanden sind, dann können Sie sich an uns wenden.

3. Sofortiger Handlungsbedarf

Wenn die Gefahr besteht, dass Ihrem Kind etwas Schlimmes passiert, wenn es in Ihrem Haushalt bleibt und es unter 18 Jahren ist, gibt es das Recht auf Inobhutnahme.

Das heißt das Jugendamt muss dafür sorgen, dass Ihr Kind kurzfristig an einen sicheren Ort untergebracht wird.  (§42 SGB VIII).

 
 
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